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Kommunalwahl Artikel
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Die Kommunalwahl ist die Handlung zur Erfüllung des Verfassungsauftrages nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, nachdem die Landkreise und Gemeinden eine Vertretung des Volkes haben müssen. Die Wahlen zu den Kommunalvertretungen erfolgt wie die übrigen Wahlen nach den Grundsätzen der allgemeinen, freien, geheimen, gleichen und unmittelbaren Wahl. Die Regelungen zur Wahl der Kommunalvertretungen erfolgt durch Landesgesetz . Daher ist auch ein unterschiedliches Bild der weiteren Ausgestaltung der Wahlen zu finden:
Die 5%-Klausel gilt nicht in allen Bundesländern. Mehrere Kommunalrechtsordnungen weisen die Möglichkeiten des Kumulierens und Panaschierens auf. Auch die Wahlperioden sind von 4 bis 6 Jahren durchgängig unterschiedlich.
Das aktive Wahlrecht wird teilweise schon ab 16 Jahren gewährt, ansonsten sind auch die Ausländer mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Staates wahlberechtigt (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG).
Die Kommunalwahlen ermöglichen wegen der begrenzten Materie des Kommunalrechts auch Wählergruppen, die nicht den Status einer Partei erlangen, an den Wahlen teilzunehmen (sog. Rathausparteien). Parteien und Wählergruppen, die weder in der betreffenden Vertretungskörperschaft noch in dem Bundestag oder einem Landtag vertreten sind, müssen in der Regel Unterstützungsunterschriften vorweisen können, um zur Wahl zugelassen zu werden.
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